Das Wesen der Dinge - Wobei die heikle Frage erst einmal zu beantworten wäre, ob eine Gebets- und Opferform die noch dazu einmal verbindlich installiert worden war - die "Alte Messe" geht nicht nur oder gar nicht erst auf das Konzil von Trient bzw. Pius V. zurück, sondern sie ist die in dieser Form am längsten erhaltene, durchgängig also aus der Tradition stammende, also von jeweiligen historisch-zeitgeistigen Strömungen weitgehend freie Liturgie des Opfers - überhaupt VERBOTEN werden kann. Eine Messe, eine Liturgie, die noch dazu zahllose Heilige hervorgebracht hat. Weil das dem jedem kirchenrechtlichen Befugnis vorausgehenden göttlichen Recht (wie bei der Ehe) widersprechen würde.
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| QR Mosebach auf CNA |
In einem inneren, geistigen Sinn sicher nicht. Denn die Sakramentenliturgie kann man nicht erfinden, das theologisch begründete Sakrament und seine Liturgie sind untrennbar, eines bedingt das andere. Da gibt es nichts zu erfinden, und da gibt es nichts zu verbieten.
Martin Mosebach weist in einem ironischen Kommentar auf CNA darauf hin, daß das Motu proprio von em. P. Benedict XVI. deshalb gar kein Disziplinarschreiben war wie "Traditionis Custodes", sondern vielmehr ein theologisches. Das hat P. Franziskus wohl verkannt, denn dagegen kann man nicht einfach mit einem Rülpser zum Frühstück vorgehen, da muß man auch theologisch argumentieren. Denn P. Benedict wies darauf hin, daß etwas ganz anderes vorliegt: Dieser "Alte Ritus" unterliegt durch die ungebrochene Tradition göttlichem Recht, und seine Ausübung KANN (im theologischen Sinn) GAR NICHT VERBOTEN werden. Darauf aber, so Mosebach, geht P. Franziskus gar nicht ein, das ignoriert er, und verlagert sich rein auf die Disziplin.
Wenn, dann kann er auch nur in diesem Sinn "dagegen" vorgehen (und nur darum geht es auch, P. Franziskus tut es in einer fast fanatischen, damit angstvollen Weise), im Sinn notwendiger Disziplin. Ausrotten kann er den Ritus damit also nicht, aber hier gibt es doch (allerdings nur konkret gemachte) Einschränkungsmöglichkeiten. Sprich: Die Ausübung kann nicht verboten werden. Wohl aber die Abhaltung im Einzelfall. Hier nicht, dort nicht, dann nicht. Das hat deshalb seine Bedeutung, weil Gnadenleben (was im übrigen auch das schlagendste Argument gegenüber der Wahrung der Tradition ist) zuerst den Gehorsam verlangt (der immer ein Einzelfall ist), und Gehorsam (auch allgemein gesehen) dem bloß Richtigen vorausgeht. Man lese die wunderbaren Elogen des Hl. Bernhard von Clairvaux dazu.