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Freitag, 18. März 2016

Der Richter urteilt immer über sich selbst (2)

Teil 2)  Warum ein Richter urteilen MUSZ -
Angemerkte Aspekte, darunter: Warum die Todesstrafe gerecht sein kann




Der Richter kann sich auch nicht eines Urteils entschlagen, auch das wäre Unrecht. Etwa weil er meint, er sei nicht dazu befugt, weil er ja auch kein sündenloser Mensch sei oder in derselben Situation wie der Angeklagte womöglich gleich impulsiv gehandelt hätte, weil ihm selbst das Opfer auch unsympathich gewesen wäre. Es darf auch keine Rolle spielen, ob ihm der Täter sympatisch ist - oder er ihn widerlich findet, weil der ständig in der Nase bohrt und die Popel in seine Hose schmiert, weshalb vom Richter eine gewisse sittliche Reife gefordert werden können sollte.***

Er muß es tun namens des Gesetzes, namens der Ordnung, die er als Richter zu vertreten hat. Und stellvertretend für den Täter spricht der Richter das Urteil "über sich", "ausgelagert" freilich im Täter, anhand der Kenntnis der Ordnung als Gewissens- und Urteilsinstanz.  Er hält dem Täter mit diesem Urteil erst (!) seinen Platz in der normalen (guten) Ordnung frei! Und legt im Urteil den Preis (gewissermaßen) für die Rückeingliederung in diese Ordnung fest.

Seinem Verstehen entspringt und entspricht eben auch die Strafe, die Sühne, die auferlegt wird, um nach deren Ableistung (gewissermaßen als Eintrittspreis) in die Normalgesellschaft zurück zu dürfen. Was der Täter wiederum nur kann, wenn er der Tat einsichtig wird - also auf seiner Sprachebene versteht.****

Dafür dient der Laienrichter als Dolmetscher. Er muß dem Richter den Täter verstehbar machen, der Richter den Laienrichtern die Gesetze.




*Auch hier, übrigens, wird wieder einmal erkennbar, daß eine Tat sich eben NICHT aus für sich gesehen "guten"  oder "nicht schlechten" Teilen definieren läßt, obwohl sie sich daraus aufbaut. Hätte der Täter NICHT die Salzsäure gekauft, wäre er NICHT herangetreten ... die Tat wäre unterblieben. Ein Strafverteidiger, der aber vorträgt, daß der Täter unschuldig sei, weil doch keine der Einzeldaten seines Tuns eine Straftat an sich wären, würde sich nur lächerlich machen.

**Eine Gewissensentscheidung ist deshalb immer ein "Hören des Urteils". Der Mensch steht in gewisser Weise IMMER vor einem Richter, und weil er jeden Moment sterben kann (oder die Welt von Gott so gewollt enden könnte), steht er v. a. in seinen Haltungen immer (potentiell) vor dem Jüngsten Gericht.

***In den USA läßt man Richter auf unterer Ebene sogar vom Volk wählen. Weil man davon ausgeht, daß Ansehen mit sittlicher Reife zu tun hat und vom Volk am besten erkannt wird, damit der normalen Gerechtigkeitsvorstellung am meisten entspricht, und zugleich damit jemand Richter wird, der zwischen Gesetz und Rechtsgefühl vermitteln kann. Es ist eine radikale Methode des Grundsatzes, daß "das Recht vom Volk ausgehe" und dieses deshalb auch der Souverän der Rechtsetzung ist. Deshalb gibt es im angloamerikanischen Raum eben die "Fallgesetzgebung", in der der Richter aus bisherigen Fällen das Typische herauszufinden und mit dem neuen Fall zu vergleichen hat. Das Bewußtsein, daß ein Richter mit einem Urteil auch Recht (und Gesetz) setzt und schafft, dürfte dort also auch lebendiger sein als bei uns, wo viele Menschen eine Fremdheit zwischen formalem Gesetz und Recht festzustellen meinen.

****Was etwa bei willentlicher oder gar habitueller Uneinsicht eine lebenslange Strafe - und unter bestimmten Bedingungen sogar eine Todesstrafe! - rechtfertigen kann, wie es eben auch alte katholische Sichtweise ist. Ja die Kirche kennt sogar selber die "Todsünde", deren Folge, und die Strafe dafür. Und sie tut es, weil sie um die prinzipielle Freiheitsfähigkeit des Menschen weiß. Ein Todesurteil kann dabei durchaus angemessenes Maß der Sühne und ultimo ratio der Umkehr sein. Denn dieses Maß ergibt sich eben aus der Tat, in der sogar die Hürde der Ordnung definiert wird. 

Das Christentum hat dieses Maß allerdings dem Racheimpuls entzogen, um ihn nicht dem bloß subjektiven - dabei durchaus legitimen - Genugtuungsbedürfnis zu überlassen, sondern Tat und Täter sub species aeternitatis zu stellen. Und es kann natürlich keine Rede davon sein, daß das ein Urteil oder eine Strafe ersparen könnte. Gerade das proklamierte Jahr der Barmherzigkeit ist stattdessen durch besondere Ablaßgnaden gekennzeichnet worden, die nichts anderes sind als Straferlässe. Wo aber Strafe, da muß auch eine Tat UND ein Urteil UND Sühnebereitschaft vorliegen. Mit letzterem ist die Wahrheit selbst (Gott) sogar blitzschnell. 

Dem Salzsäuremörder des o.a. Beispiels, wenn dieser nach Urteilsverkündigung weder seine Tat einsieht noch bereut und sogar verkündet, er würde jedem der ihm nicht zu Gesicht steht dasselbe sofort wieder zufügen seine Strafe zu erlassen wäre nicht barmherzig, sondern ein Vergehen an der Gesellschaft und erst recht gegen die Gewissensordnung.




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Donnerstag, 17. März 2016

Der Richter urteilt immer über sich selbst (1)

Nicht die Gesetze eines Landes vermitteln die Lebensordnung, sondern diese wird durch den alltäglichen und sozialen Lebens-Mitvollzug eines Menschen (Erziehung; Kinder im Leben der Familie etc.) übernommen. Jedes Gesetz muß also zwischen dem Typus, nach dem es konstruiert wurde, und dem Einzelfall als der Wahrwerdung des Rechtsbruchs im Leben des Täters vermitteln.

Und weil der Richter sich allzu leicht in Fachsprache verliert, in der das Lebensalltägliche nicht mehr ausreichend vorkommt, er vor allem die Sprache dafür verloren hat, gibt man ihm Laienrichter bei. Die genau das bekümmern soll: Die Alltagssprache mit der Sprache des Gesetzes übereinzubringen. Dadurch erst wird die Verstehensebene auf beiden Seiten - Richter und Täter - befriedigt. 

Denn auch der Richter muß ja den Täter verstehen - wobei verstehen, wie Arthur Kaufmann schreibt, eben keineswegs heißt, daß es auch schon verziehen ist.

Das Urteil in einem Strafprozeß durch einen Richter ist deshalb nur als Gewissensurteil im Richter selbst möglich. Der Richter muß auf zwei Ebenen stehen können weil auch in die Täterebene eintreten können. Ein Urteil über eine unverstandene Sache ist ja eigentlich gar nicht möglich, hier bliebe bestenfalls noch starre Kasuistik. (Der Geistesgestörte, dessen Tag eben nicht verstehbar ist weil sie sich dem typischen menschlich-alltäglichen Verhalten entzieht, wird deshalb meist auch nicht verurteilt, sondern der Gesellschaftssphäre entzogen, indem man ihn in Sicherheitsverwahrung nimmt, ihn in eine "Anstalt für abnorme Gesetzesbrecher", eine Heilanstalt u. ä. verbringt.) Nur was verstanden werden kann ist zurechenbar.

Aber der Richter MUSZ eben urteilen. Und er tut es im Verstehen des Täters und der Tat, und genau darin erkennt er das Typische des Rechtsbruchs. Denn eine Tat ist ja keine statisch-mechanistische Konstruktion, sondern bewegt sich im Rahmen von Beziehungen.

Als Beispiel: Salzsäure ist an sich keine Mordwaffe. Jemandem Salzsäure einzuflößen bedeutet nicht einfach nur "Nötigung", weil Salzsäure eben keine Mordwaffe, sie zu kaufen keine Straftat ist, sodaß also nur die Tat des Aufdrückens eines Mundes bliebe. Was für sich auch keine Straftat ist. Wie bei einer Erste-Hilfe-Aktion sichtbar wird, in der der Sanitäter den Mund eines Ohnmächtigen aufdrückt, um einen Sauerstoffschlauch einzuführen. Auch der Haß als Gefühl ist nicht strafbar, jeder Mensch hat es zuweilen und kennt dieses Gefühl. Und ebenso wenig ist das Herantreten an einen Menschen von hinten eine Straftat. Wenn aber jemand an einen anderen von hinten herantritt, ihm an den Mund greift, diesen aufdrückt, und dem vor Schreck Erstarrten Salzsäure einflößt, hat dennoch etwas für "Mord" Typisches, wie das normale Rechtsgefühl und die Alltagssprache sagt, und IST deshalb (im Beispiel) tatsächlich auch ein als solcher abzuurteilender Mord.*

In diesem Verstehen, und darauf soll es hier ankommen, passiert etwas anderes: Der Richter nimmt die Stellvertretung (sic!) des Täters ein. Im Verstehen wird eine Tat nämlich (stell)vertretbar. Der Richter urteilt also "als wäre er der Täter vor dessen eigenem Gewissen" - welch letztere Norm in den Gesetzen dargelegt wird.**

Falsch und ungerecht wäre ein Urteil, das sich darauf bezöge, daß Salzsäure keine Waffe, Herantreten von hinten keine böse Tat, das Aufdrücken des Mundes kein Verbrechen sei.





Morgen Teil 2) Warum ein Richter urteilen MUSZ - 
Angemerkte Aspekte, darunter: Warum die Todesstrafe gerecht sein kann





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Freitag, 11. März 2016

Rechtsprechung ist immer schöpferisch (2)

Teil 2) Warum das Parlament nichts anderes macht 
als ein absolutistischer Herrscher




Selbst das sprachliche Verstehen eines Gesetzestextes ist ja zuerst vom Selbstverstehen des Lesenden und Auslegenden geprägt. Denn jedes Verstehen kann nur das Eingehen in einen bereits vorhandenen Verstehenshorizont bedeuten, und seine Erkenntnis wird immer davon abhängen, wie glaubwürdig es dem Verstehenssubjekt selbst ist. Eine Richtigkeit des Rechts kann es deshalb nur im Verfahren selbst geben.

Der Gesetzestext selbst wird immer unvollständig sein, und - er MUSZ es sogar sein. Weil er nur in einer Allgemeinheit abgefaßt sein kann, der dem nie vorherwißbaren, unendlich vielfältigen Einzelfall Raum läßt, der von jedem Idealfall immer abweicht. Recht, das das nicht berücksichtigt, wird nicht nur ungerecht sein, sondern wird dies, weil es erstarrt. Entsprechend allgemein muß ein Gesetz auch formuliert sein. Univok, absolut eindeutig, kann ein Gesetz höchsten durch Zahlen sein.

Allzu strenge "Logik" kann leicht in Rabulistik umschlagen, und aus Rechtsfindung wird - Unrecht. Kaufmann erzählt dazu einen jüdischen Witz:

Ein Mann fragt seinen Rabbi: Rabbi, ist es meinem Nachbarn erlaubt, mit seiner Frau zu schlafen? Na klar, sagt der Rabbi. Rabbi, ist es mir erlaubt, mit meiner Frau zu schlafen? Na sicher, auch klar, sagt der Rabbi. Rabbi, ist es mir erlaubt mit der Frau des Nachbarn zu schlafen? Unter keinen Umständen, hebt der Rabbi die Hände. Und, Rabbi, ist es dem Nachbarn erlaubt, mit meiner Frau zu schlafen? Da sei Gott vor, hebt der Rabbi beschwörend die Arme. Rabbi, sagt nun der Mann, wo bleibt aber jetzt die Logik? Wenn ich mit einer Frau schlafen darf, mit der mein Nachbar nicht schlafen darf, um wieviel mehr darf ich dann mit einer Frau schlafen, mit der sogar er schlafen darf?




*In diesem Umstand lassen sich sogar Analogien zu dem nicht immer ganz verstandenen Satz finden, der da hieß, daß der König zugleich auch das Recht setze. Denn immerhin versteht sich der König als "Derivat" des Volkes, als Allerallgemeinster seines Volkes, das sich somit in ihm in einer abstrakten, alles Einzelne enthaltenen Weise wiederfindet. Damit ist auch klar (der Staufer Friedrich II. hat so argumentiert), daß sein Wille zugleich das Gesetz SEIN und in persona setzen muß, denn in ihm trifft sich ja umgekehrt auch Gottes Wille, im König verbinden sich also Himmel und Erde. Das ist übrigens eine uralte Menschheitsansicht udn reicht bis hinein in die ERlösungslehre der Katholischen Kirche mit Jesus, dem König der Könige, und den Erlösten als seine Brüder. Karol Woytyla hat deshalb auch ein Buch geschrieben, in dem der vom Menschen in "Königswürde" spricht. Es folgt derselben Linie.

Ein Parlament argumentiert aber ja auch nicht anders? Es muß sich sogar als Wille des Volkes verstehen, und umgekehrt die Legitimation haben, es mit Gesetzen (woher?) zu formen. Der Unterschied zu früheren Auffassungen der Rechtsetzung ist also verschwindend. Nur war sich der Staufer dieser Tatsachen mehr bewußt!




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Donnerstag, 10. März 2016

Rechtsprechung ist immer schöpferisch (1)

Es ist aburd davon auszugehen, daß ein Richter "neutral-objektiv" an ein Rechtsverfahren herangehen kann, schreibt Arthur Kaufmann in seiner "Rechtsphilosophie". Vielmehr gilt daß im Fall, wo ein Richter glaubt, daß das Recht aus einer Sumtion objektiver Gesetze zu finden sei, an seine persönlichen Wertbeziehungen zum Gegenstand der Rechtssprechung gebunden bleibt, weil er diese Tatsache nicht reflektiert und in seine Urteilsfindung einbeziehen kann. 

Die immer ein schöpferischer, also rechtsschöpferischer Vorgang ist. die sogenannte Gewaltenteilung hat also gewisse Grenzen und ist im Recht gar nicht strikt möglich.  Denn der Richter braucht sogar Voreingenommenheiten, um überhaupt an einem konkreten Fall mit seinen Vereinzeltheiten prüfen zu können, ob und wie es welchem Rechtsbruch (der ja ein Beziehungsproblem ist) entspricht. Das ist ein schöpferisches Vorgehen, und Richtspruch wird deshalb nie ohne Macht und Rechtsetzung möglich sein. Es ist eine Dezision, also eine Setzung der Macht, nicht einfach Determination, Subsumtion oder nur Interpretation.

Die Frage kann nur sein, ob dieses Rechtschaffen rational abgesichert werden kann, um es von der Willkür zu scheiden. Rational im Sinne von rationalistisch, also nur argumentativ, kann es aber nie erschöpfend "logisch" sein. Ohne Vorverstehen - als Vorauswerfen eines Deutungsbildes, dem die Fakten zugleich entgegenkommen und entsprechen müssen, eines also am anderen geprüft werden muß, sodaß es sich im Idealfall in der Mitte "irgendwie" trifft - ist überhaupt kein Verstehen möglich.

Recht braucht also vorausgehendes Rechtsgefühl. Schon die Gesetze selbst werden ja in Hinblick auf ein Bild erlassen, das als Unrecht oder Recht gilt.* Rechtsprechung ist deshalb immer auch eine Kunst, nie Wissenschaft im Sinne der exakten Naturwissenschaften. Eine Kunst, die wie jede Kunst ihre Bildkräfte aus der Tradition eines Volkes bezieht, auf das sie bezogen ist. Weil Recht eben Beziehung zwischen Dingen/Personen ist. Wissenschaft und Hermentuik sind also jeweils Versuche, Licht in eigentlich aber irrationale Vorgänge zu bringe. Das Urteil geht deshalb der "Rechtsprechung"... immer schon voraus!

"Das Rechtsgefühl nimmt das Resultat vorweg, das Gesetz soll dann nachträglich die Gründe und die Grenzen dafür hergeben," schreibt dazu Gustav Radbruch. "Es verlangt einen behenden Geist, der vom Allgemeinen zum Besonderen, und vom Besonderen zum Allgemeinen springen kann." Es braucht, wie Einstein es einmal formulierte, "mehr die Phantasie als das Wissen." Vorverständnisse sind das immer Menschliche an der Rechtsprechung, und kein Computer, keine noch so hochentwickelte Technik kann sie leisten. Erst das Vorverständnis ermöglicht es aber, im Zirkelhaften eines jeden Rechtsfindungsverfahrens zurecht zu kommen.

Das bedeutet, daß das Recht immer zwei Gesichter hat: Den des Rechtsempfindens, das ein Gefühl in den Menschen ist, und den des Tatsächlichen der Einzelheiten. Es ist einem Tunnel vergleichbar, der von zwei Seiten zugleich gegraben wird, und man sich im Idealfall in der Mitte trifft. Schiller beschreibt es in einer Xenie so: "Ist denn die Wahrheit ein Zwiebel, von dem man die Häuft nur abschält? Was ihr hinein nicht gelegt, zieht ihr nimmer heraus."


Morgen Teil 2) Warum das Parlament nichts anderes macht als ein absolutistischer Herrscher





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