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Montag, 31. März 2008

Und sie würfelten um seine Unterkleider ...

Das Recht auf die Kleider des Delinquenten galt als uraltes Sonderrecht der Henker - so wie es auch bei Jesus geschah. Wobei nicht überall und immer gleich geregelt war, ob nur die Oberkleider oder auch die Unterkleider dem Henker gehören sollten. In fast jedem Fall wurde den Angehörigen des Delinquenten eine Rechnung über die Hinrichtungskosten gestellt. Letztere Sitte hat sich ja bis ins Dritte Reich hinein erhalten.

Henker wurden seit jeher mit Sonderrechten bedacht, denn die Ehrbarkeit und damit Attraktivität ihres Berufes war lange Zeit nicht gegeben. So durften sie nicht innerhalb der Stadtmauern jener Stadt wohnen, für die sie das Amt innehatten, ja man durfte Henker nicht einmal berühren. Überliefert ist z. B. auch, wie die Verleihung des Amts die Stellung des Henkers ausdrückte: bis 1645 wurde in Frankreich dem Henker die Ernennungsurkunde nicht überreicht (Thema der Schuldhaftigkeit!), sondern das Papier unter den Tisch geworfen, sodaß dieser sich danach bücken mußte - zugleich eine für beide Seiten deutliche Geste, daß der Henker ein Dienender (und kein Berufssadist) war bzw. sein sollte.

Nicht selten waren Fälle, wo zum Tode Verurteilten das Leben geschenkt wurde, wenn sie bereit waren, hinkünftig als Henker zu dienen.

Übrigens: es gab auch Frauen in diesem Beruf, ja fast überall galt der Grundsatz, daß Frauen (auch die Folter war ja Angelegenheit der Henker) nur von Frauen bestraft werden dürften. Was aber nur selten eingehalten werden konnte, weil nur wenige Frauen diesen Beruf ergriffen. Der aus verständlichen Gründen meist sogar erblich wurde - denn es fanden sich kaum Bürger, die ihn ergriffen. Weshalb er mit großen Privilegien ausgestattet wurde, Henkersfamilien häufig sehr vermögend wurden.

Um dieses einträgliche Geschäft nicht zu verlieren, schreibt Henri Sanson 1845, sei einer seiner Vorfahren Mitte des 18. Jahrhunderts sogar von der Mutter bereits im Alter von sieben Jahren in den Beruf der Obrigkeit genannt und praktisch eingeführt worden: Fortan mußte das Kind bei sämtlichen Hinrichtungen deren Rechtlichkeit wegen anwesend sein. Der Betreffende schickte später seine Kinder (er war ja reich) bis in die Pubertät aufs Land, um sie dort erziehen zu lassen.





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