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Samstag, 12. Februar 2011

Altes Recht

Nachgewiesen ist es in deutschen Landen seit dem 13. Jhd., und Bestand hatte es in großer Verbreitung bis ins 18., phasenweise aber sogar bis ins späte 19. Jhd. - das "Hagestolzenrecht".

Es sah nichts anderes vor als daß Männer, die nicht heirateten und Kinder in die Welt setzte, als sehr reale Belastung eines sozialen Gefüges identifiziert wurden. Also ließ man ihnen die Wahl: ein Leben ohne Familie und Kinder, oder ... Enteignung.

Im "Hagestolzenrecht", das regional (sodaß es "ad personam" und nachvollziehbar blieb) festgeschrieben war, war festgelegt, daß meist ab dem 50. (selten aber auch ab dem 25.) Lebensjahr - meist also, wenn die Gesellschaft in jedem Fall in die Fürsorge treten sollte oder mußte - das Eigentum des Ledigen konfisziert, und Fürsorgeeinrichtungen wie Armenhäusern oder Alten- und Siechenheimen zugeschrieben wurde. Wo sich der Hagestolz (man bedenke die früher kürzere Lebensdauer, wo ein 50jähriger ein Greis war) ja ohnehin über kurz oder lang einfand.

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