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Montag, 14. September 2020

Erinnern, was Recht ist

Für die naturrechtliche Auffassung [...] wurzelt das Recht in einer allgemeinverbindlichen Idee, in der Rechtsidee. Echtes Recht ist nur jene Ordnung, die auf dieser Idee fußt, sich von ihr herleitet. Recht ist, was im Sinnbereich der Rechtsidee liegt. Da nun aber ihr Geltungsbereich die ganze Menschheit umfaßt, reicht das Recht über den Staat hinaus. Daher kann der Staat, aber auch die Weltmacht nur für Recht erklären, was letztlich den allgemeinen Zielen der Menschheit dient." (Johannes Messner)

Nie geht es dabei um "subjektive Zwecke des Wollens", sondern um die "objektiven Zwecke der Natur". Angesichts der zentralen Bedeutung der existentiellen Zwecke des Menschen seien sie kurz umschrieben: 
  • Die Selbsterhaltung, einschließlich der Ausbildung der Fähigkeiten zur Verbesserung seiner Lebensbedingungen sowie der Vorsorge für seine wirtschaftliche Wohlfahrt durch Sicherung des notwendigen Eigentums oder Einkommens; 
  • die Ausweitung der Erfahrung, des Wissens und der Aufnahmefähigkeit für die Werte des Schönen; 
  • die Fortpflanzung durch Paarung und die Erziehung der daraus entspringenden Kinder; 
  • die wohlwollende Anteilnahme an der geistigen und materiellen Wohlfahrt der Mitmenschen als gleichwertiger menschlicher Wesen; 
  • gesellschaftliche Verbindung zwecks Förderung des allgemeinen Nutzens, der vor allem in der Sicherung von Frieden und Ordnung, in der Ermöglichung der materiellen und kulturellen Wohlfahrt der Gemeinschaft sowie in der Förderung der Kenntnis und Beherrschung der Kräfte der Natur und der Gesellschaft für diesen eben erwähnten Zweck besteht; 
  • die Kenntnis und Verehrung des Schöpfers und die endgültige Erfüllung des menschlichen Seins in der Vereinigung mit ihm" (Johannes Messner)

Ein Verhalten des Menschen nach diesen objektiven Zwecken, auf die seine eigene Existenz ausgerichtet erscheint, ist sittlich und natürlich zugleich:
"Damit gelangen wir zum Ergebnis, daß die Forderungen der Sittlichkeit nichts anderes sind als die Forderungen der Wirklichkeit selbst, mit anderen Worten, daß das Sein und das Gute vertauschbar sind (ens et bonum convertuntur)" (ebd.)
Ivo Höllhuber faßt in seinen "Prolegomena zu einer pneumatischen Anthropologie" die Grundsätze dessen zusammen, was wir mit "Recht" bezeichnen können. Und das aus dem Blickwinkel des Christentums einzig zulässigen weil relevanten, damit sittlichen Basis, dem Naturrecht, in unvereinbarem Gegensatz zur Philosophie des Rechtspositivismus steht. 

Der davon ausgeht, daß das Recht kein Fundament in einem objektiven Wesen der Welt und des Menschen, sondern lediglich in seiner momentanen Verfaßtheit hat. Also historisch in vollem Umfang (sic!) relativ und beliebig veränderbar und damit von der Obrigkeit nach augenblicklichem Gutdünken als Gesetz auflegbar und festlegbar ist. 
Ein Staat aber, der gegen diese Grundsätze, wie sie oben angerissen sind, verstößt, ja der die Freiheit zu solchen Verstößen gar zum Grundsatz erhebt, ist ein Unrechtsstaat, dem somit auch kein Gehorsam geschuldet ist.
Ebenso geht aus diesen oben angerissenen Grundsätzen hervor, daß es eine Hierarchie der Ebenen der menschlichen Wirklichkeit und der Sittlichkeit als oberster Maxime der Menschwerdung selbst gibt. In der - sieh da! - eine öffentliche Gesundheitsverantwortung (zumindest in direkter und vorberangter Form) eine untergeordnete Rolle spielt: 

Weder gibt es ein Recht auf noch eine Pflicht zur Gesundheit. Die Freiheit ist weit höher zu bewerten, weit grundsätzlicher, und darf deshalb nicht zugunsten der Gesundheit (was immer das noch dazu ist!) eingeschränkt werden. 
Die Sittlichkeit des Lebens (und damit einer Gesellschaft in all ihren Formen) erfüllt sich in anderen Bereichen! Denen die Gesundheit bestenfalls dienen kann. Denen zuliebe aber auch die Gesundheit das geringere Gut ist, das zugunsten höherer Ziele durchaus riskiert oder sogar bewußt (wenn natürlich auch nicht leichtfertig bzw. unnötig) vergeben werden kann. 
Noch einmal: Es sind andere "Werte" des menschlichen Daseins deutlich höher zu bewerten, und dürfen niemals wegen eines geringeren Grundsatzes beschädigt werden.



*050920*