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Dienstag, 3. September 2013

Der Beginn des Deutschen Reichs

Dort aber, wo die hausinterne Nachfolge des Königtums - das aufs Haus, nicht auf die Person geht - erloschen ist, wird tatsächlich neu gewählt. Das Organ des Königstums ist das Haus als solches, innerhalb dessen der despotes, der Hausherr, als König herrscht. Niemand sonst ist König. Verwandtschaft ist nur eine der Bedingungen zur Erfassung königlicher möglicher Würden überhaupt. 

Und zwar in der Einigung der Stämme: Königshaus und Stä#mme stehen sich gegenüber, nicht König und "deutsches Volk". Von "deutsch" spricht man erst zu Ende des 12. Jhds. Nur die deutschen Stämme können Königshäuser errichten. Und unter diesen Stämmen vorzugsweise die Franken, ihnen bald relativ gleichziehend die Sachsen. Dazu kommen die Schwaben (Alemannen) und die Bayern, auch die Thüringer zuweilen, wenn sie nicht den Sachsen beigerechnet werden. Dabei ist die Herzogwürde selbst unwesentlich. (Thüringen ist kein Herzogtum.) Kärnten und Böhmen, wiewohl Herzogtümer, haben kein Stimmrecht bei der Königswahl.

Die aus erwähnten Gründen auf fränkischem Boden stattfinden muß. Und die Großen der Stämme ziehen dazu auch nach Franken. Denn der (später erst so genannte) "deutsche" König - ist immer ein fränkischer König!

Die Stammverbände, schreibt Rosenstock-Huessy in seiner Untersuchung "Königshaus und Stämme", bieten die Einheit dar, in denen sich weltliche und geistliche Große als Landsgemeinden vereinigen können, wurde ursprünglich überhaupt nur von den Franken gewählt.

So wird unter den Verwandten des (im Hauptstamm erloschenen) Königshauses, sodaß Verwandtschaftsverhältnisse die entscheidende Rolle spielen, den geeigneten Mann gewählt. Und jene Mehrheit der Stämme verbindet sich immer enger mit dem einen Haus des Königs. So erwächst nach und nach das Deutsche Reich, wie man es ab dem 12. Jhd. vorzufinden beginnt. Mit Reichsfürstenständen und Kurfürsten und Reichstagen.

Aber diese ursprünglichen Wurzeln des Rechts finden sich noch bis ins 2. Jhd., ja die föderalistische Verfassung gründet darin. Und noch 1913 wird in der Frage nach der Ablöse des kranken bayrischen Königs mit denselben Rechtsbegriffen und Anschauungen operiert.




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