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Donnerstag, 3. Oktober 2013

Verstaatlichung des Hauses

Die Verfassung des adligen und speziell des königlichen Hauses in allen ihren Entwicklungsstufen bis hin zum ausgebildeten Lehnsrecht, kann als nichts anderes angesehen werden, denn als die inwärtige Gliederung eines Regierungsorgans. In jedem Einzelnen Stamm kommt ursprünglich dieses Organ nur an einer einzigen Stelle zur höchsten Entfaltung, nämlich als Haus des Herzogs. 

Erst nachdem die unfreien Knechte jedes adligen Hauses dem Rang des edelfreien Gesindes der Herzöge sich genähert haben, verliert das Herzogshaus seinen privilegierten Charakter. König und Herzog, Markgraf und freier Herr erwerben ihre Landeshoheit, d. h. eine Herrschaft, welche den Namen der Regierung verdient, deshalb, weil sie einem Herrenhause vorstehen, weil die Volksgemeinde Häuser aussonder als die Werkzeuge  staatlicher Betätigung. Alles Zubehör dieser Häuser darf ipso iure zur staatlichen Ordnung herangezogen werden. 

Neben die Häuser des Adels treten als solche Herrschaftsorgane die Häuser "Gottes". Denn Gotteshäuser benennen die Deutschen die Herrschaftskirchen, die einen eigenen Hausherrn haben, zum charakteristischen Unterschied von den bloßen Pfarrkirchen. 

Hingegen ist der Graf als solcher nur Werkzeug eines fremden, nämlich des herzoglichen oder kölniglichen Hauses. Und so wird aus der Gaugrafschaft, dem nicht vom Volk, sondern aus des Königs Hof abgeleiteten Amt, niemals eine Hausherrschaft, eine Landeshoheit. Kein Graf ist auf Grund seiner Grafschaft Reichsfürst geworden. Und die Landgrafen des Südens setzen den Gaugrafentitel ihrem "neugräflichen", d. h. von einem Schloß, einem "Haus" und Handgemal abgeleiteten Titel nach. (Eugen Rosenstock-Huessy, in "Volksrecht und Hausherrschaft")

So zeigt sich, wie die "Objektivierung" des "privaten" Hauses zum Staatsinstrument, und damit die Verrechtlichung und Verstaatlichung der Hausordnung, schon in seinem Ursprung (aus der Stammeswahl) angelegt war. 




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