Mit den Verträgen von Lissabon ist auch die Grundrechtscharta der EU rechtsverbindlich geworden. Dieser Ansicht ist nicht nur der deutsche Verfassungsrechtler Dr. Schachtschneider. Aber nicht nur das: Während dieses Vertragswerk, dem Österreich per Federstrich beigetreten ist, die Todesstrafe für Verbrechen verbietet (wo sie in bestimmten Fällen auch nach katholischer Moral - "als Notwehr" - legitim ist; Anm., führt es sie über die "Erläuterungen" wieder ein.
Denn dieses Verbot der Todesstrafe gilt ausdrücklich NICHT in Kriegszeiten und Zeiten drohender Kriegsgefahr. Gleichermaßen gestattet es die Todesstrafe im Falle des Aufruhrs und des Aufstandes! Eine Einführung der Todesstrafe für diese Fälle ist dann also nicht grundrechtswidrig. Der Rat der Union ist ferner berechtigt, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um effiziente Einsätze des Militärs für diese Fälle zu ermöglichen. Zweifellos ist die Todesstrafe, um z. B. die Weigerung von Soldaten bestimmte Einsätze durchzuführen, die effizienteste Maßnahme.
Damit ist mit dem Vertrag von Lissabon die Einführung der Todesstrafe - für diese Vergehen, nicht für Verbrechen die unter das übrige Strafrecht fallen - wieder ermöglicht. Es ist also schlichtweg Lüge der EU-Staaten, zu behaupten, die Todesstrafe sei aus ethischen Gründen prinzipiell untersagt. Im Fällen, wo es ums politische Überleben geht, ist ihre Einführung nach geltendem Recht sogar erstmals wieder legitim!
Und das ist zumindest bemerkenswert. Denn es widerspricht geltendem Deutschen Grundrecht, wie Univ. Doz. Dr. Schachtschneider bestätigt. Damit hat jeder Bürger, nach § 20 Grundgesetz, das Recht, ja die Pflicht, diesem Gesetz bzw. dem Lissabon-Vertrag Widerstand zu leisten.
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