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Freitag, 5. Februar 2016

Klein, aber fein

Auf einen kleinen, aber bedeutenden Unterschied machte unlängst ein Völkerrechsprofessor der Salzburger Universität aufmerksam. Der anmerkte, daß die Sprache der Medien, der Politik und die Diskussionsinhalte der Öffentlichkeit oft am Thema vorbeigingen, weil sie die Gesetze und Rechtsordnungen, auf die sich diese Debatten eigentlich beziehen, gar nicht kennten. Er spricht sogar "vom großen Irrtum im Asylrecht".

So gebe es keine internationale Konvention oder Vereinbarung, die von einem Recht AUF Asyl spreche. Das sei Sache des jeweiligen Staates, dieses zu gewähren oder nicht, und das ist auch nirgendwo völkerrechtlich im Detail geregelt. Vielmehr beziehen sich die nämlichen Vereinbarungen und Konventionen auf ein Recht IM Asyl. Das heißt, daß ein anerkannter Asylant (sobald er anerkannter Asylant ist, nicht aber vorher) auf bestimmte Weise am Rechtssystem des asylgewährenden Staates teilhaben, es in Anspruch nehmen könne. Aber ein Recht als Asylant anerkannt zu werden gibt es NICHT, das kann, darf und muß jeder Staat selbst bestimmen, wer als Asylant gilt.

Selbst die UN-Menschenrechtserklärung legt (in ihrem Art. 14) KEINEM STAAT DIE PFLICHT AUF, jemandem Asyl zu gewähren, auch denen nicht, die aus politischen Gründen verfolgt werden. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention kennt KEINEN generellen ANSPRUCH auf Asyl. Schon gar nicht, wenn Menschen ihr Land aus wirtschaftlichen Gründen, Gründen der Armut, von Kriegsnot o. ä. verlassen. Das sind nach Genfer Konvention auch keine Flüchtlinge.

Zwar kann es aus bestimmten Humanitätsüberlegungen  heraus zwar geboten sein, diesen oder jenen zu helfen, die im strengen Sinn von keiner Asylregelung betroffen wären. Das kann Inhalt einer öffentlich-demokratischen Debatte werden, alles keine Frage. Und es ist für Kriegsflüchtlinge der Fall, die keine internationale Konvention als potentielle Asylwerber einstuft, sondern als Vertriebene. 

Aber in keinem Fall kann jemand ein Recht auf Asyl anmelden. Und gleichzeitig ist keinem Staat untersagt Maßnahmen zu setzen, die angesichts von Asylwerbern zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig erscheinen. Dagegen gibt es auch keine Rechtsmittel! 

Gleichermaßen sieht die Genfer Konvention vor, daß ein Staat das Recht hat, Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Rechtsordnung (Stichwort: Kriminalität) auszuweisen, auch wenn sie als Asylanten anerkannt wurden. Auch illegale Einreise (sic!) gilt als Delikt, wenn der Einreisende nicht unmittelbar aus einem angrenzenden Land einreist, in welchem er verfolgt wird. Aber auch dann hat er sich unverzüglich den Behörden zu melden und die Gründe für seinen illegalen Grenzübertritt darzustellen. Das gilt auch für jene Fälle, wo Zuwanderer ihre Ausweispapiere vernichten oder Pässe fälschen, um so die Feststellung ihres Status zu erschweren. In jedem Fall also sind die "Flüchtlinge" des letzten Jahres, soweit sie einfach die Grenzen überschritten, ausnahmslos Rechtsbrecher, und jeder Staat hat als Rechtsstaat die Pflicht, Rechtsbruch zu verhindern sowie zu ahnden.

Gleichermaßen kann ein anerkannter Asylant in sein Herkunftsland zurückgeschickt werden, wenn die Gründe für seinen Status als Asylant weggefallen sind. Ebenso hat nach dieser Genfer Flüchtlingskonvention jeder Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtling die Pflicht, das Rechtssystem des Landes, in dem ihm Asyl gewährt wird, sowie alle Maßnahmen, die dieses Land setzt, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, zu befolgen und zu respektieren.

Außerdem ist diese Genfer Konvention, die von 137 Ländern der Welt unterzeichnet wurde, mit Jahresfrist von jedem Land zu kündigen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention ist kündbar. UND ENGLAND HAT DAS BEREITS GETAN. Es hat für sein Staatsgebiet die Europäische Menschenrechtskonvention außer Kraft gesetzt. Was wäre wohl passiert, wenn das Österreich getan hätte?

Man sieht daraus aber, so Prof. Peter Meier-Bergfeld, daß die Flüchtlinge keineswegs eine Schicksalslawine darstellen, in der ein Staat nicht mehr anders handeln kann. Sondern alles obliegt immer noch dem politischen Willen eines Landes. Man muß also (warum auch immer) in Österreich und Deutschland dieses Zuwanderungswellen WOLLEN. Sonst hätte man sie längst unterbunden. Es gibt nämlich keine internationale und auch keine Menschenrechts-Verpflichtung, die das verhindern hätte können.




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