Wenn sich, wie Schopenhauer argumentiert, Eigentum nur dadurch überhaupt begründen läßt, als es das Recht auf Nutznießung geleisteter Arbeit bedeutet, so schließt der Philosoph auch daraus, daß der Wilderer keineswegs gegen die Ehre verstoßen hat, sondern lediglich gegen bürgerliche Gesetze. Aber an sich kann Wild zu schießen, um davon zu leben, kein Diebstahl sein, denn es kann niemandem gehören (wenn es eben tatsächlich frei wächst und lebt; die Hege ist also bereits Eigentum begründend).
Aus demselben Grund ist das angebliche Recht von Ureinwohnern eines neuentdeckten Landstriches auf jenes Land fraglich, ja abzulehnen. Das betrifft sicher nicht jene Landstriche, die sie bebauen, ihre Äcker etc. Aber nur, weil ein Indianer auf der Jagd nach einem Wilde einen Wald durchstreift, ist dieser nicht sein Eigentum! Sondern dies wird durch jenen geschaffen, der ihn bearbeitet.
Direkt anwendbar ist diese Überlegung an das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern. Ein Staat, der sich in dieses Verhältnis einmischt, übernimmt sohin auch die Pflichten der Pflege - was gar nicht möglich ist, woraus sich das Unrecht erhellt, wenn ein Staat erzieherische Richtlinien vorschreibt, denen sich die Eltern zu unterwerfen haben. Die meisten Zweifel, die in diesem Punkt herrschen, ergeben sich lediglich aus der Definition von Eigentum. Das nämlich keineswegs freieste Verfügungsgewalt bedeutet, sondern in Rückbindung an die Pflicht zur Naturgemäßheit zu sehen ist. Der Staat hat aber keineswegs das Recht, weil darin gefehlt werden kann, das Erziehungsrecht an sich zu reißen, wie es heute geschieht.
(Und im übrigen von der Kirche als Naturrecht unantastbar gestellt ist - auch was die religiöse Erziehung anbelangt.)
Aus demselben Grund ist das angebliche Recht von Ureinwohnern eines neuentdeckten Landstriches auf jenes Land fraglich, ja abzulehnen. Das betrifft sicher nicht jene Landstriche, die sie bebauen, ihre Äcker etc. Aber nur, weil ein Indianer auf der Jagd nach einem Wilde einen Wald durchstreift, ist dieser nicht sein Eigentum! Sondern dies wird durch jenen geschaffen, der ihn bearbeitet.
Direkt anwendbar ist diese Überlegung an das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern. Ein Staat, der sich in dieses Verhältnis einmischt, übernimmt sohin auch die Pflichten der Pflege - was gar nicht möglich ist, woraus sich das Unrecht erhellt, wenn ein Staat erzieherische Richtlinien vorschreibt, denen sich die Eltern zu unterwerfen haben. Die meisten Zweifel, die in diesem Punkt herrschen, ergeben sich lediglich aus der Definition von Eigentum. Das nämlich keineswegs freieste Verfügungsgewalt bedeutet, sondern in Rückbindung an die Pflicht zur Naturgemäßheit zu sehen ist. Der Staat hat aber keineswegs das Recht, weil darin gefehlt werden kann, das Erziehungsrecht an sich zu reißen, wie es heute geschieht.
(Und im übrigen von der Kirche als Naturrecht unantastbar gestellt ist - auch was die religiöse Erziehung anbelangt.)
*280710*