Teil 3 - Selbstmord als Konsequenz
Und unter diesem Blickwinkel muß auch die Einführung von "Ehen" für bislang lediglich zivilrechtliche Lebensgemeinschaften (z. B. bei gleichgeschlechtlichen Verbindungen) gesehen werden. Die bei einer "Ehe für alle und alles" zu einer Auflösung der Ehe führt. Bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der ausschließlichen Kostentrage bei Trennung - bei Kindern: für den Vater. Denn den wesentlichen Beitrag zu einer Gesellschaft kann immer nur eine Familie im herkömmlichen Sinn leisten. Aber er sieht sich sogar das Recht, die familiäre Gewalt neu zu verteilen, wobei er diese gleichzeitig im Individuum und willkürlich*** von den Folgen der Gewaltausübung loslöst. Was einer zynischen Auflösung eines elementaren humanen bzw. Rechtsprinzips führt: Verantwortung kann niemals den Grad der Möglichkeit zur Gestaltung einer Sache übersteigen. Auch das zieht sich längst durch alle gesellschaftlichen Bereiche.
Man
 kann also z. B. bei Scheidungen nicht die Folgetragung von der 
Möglichkeit, eine Ehe gelingend zu gestalten, lösen, und sie auch nicht 
vom Verschuldensprinzip lösen. Wenn also jemand in einer schwächeren 
(sagen wir: wirtschaftlichen) Position ist, oder in Abhängigkeiten, kann
 er nicht gleichzeitig Möglichkeiten haben Entscheidungen zu treffen, 
als wäre er nicht abhängig, weil er den Verpflichteten in jedem Fall zur
 Wahrnehmung seiner Pflichten zwingen kann. Geschiedene Frauen (mit 
Kindern) leben in der Regel (materiell) sorglos, zumindest weit 
sorgloser als der Mann und Vater. Und werden von zahlreichen 
Sozialmaßnahmen gestützt, und 
können selbst Vorteile des Einkommensbeziehers (des Mannes), die sich 
auf die steuerliche Entlastung von Familien bezogen, für sich in 
Anspruch nehmen. Während der Mann und Vater als Zahler für alle Fälle 
herangezogen wird. 
Für Frauen besteht nicht einmal die Pflicht, auch nach einer Trennung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einem Auskommen der Kinder - oder des ihrigen alleine - beizutragen. Hier wird (seltsamerweise) die Erziehung als ausreichender Beitrag zur elterlichen Pflicht gesehen. (Untersuchungen belegen übrigens, daß zumindest 50 % der Scheidungen mit Kindern als maßgeblichen Grund Auffassungsunterschiede in der Erfüllung erzieherischer Pflichten durch die Frau haben.)
Diese überall erkennbaren Grundlagen politischen Willens haben unermeßliche Signalwirkung noch zu Zeiten aufrechter Ehe, verlagern noch mehr Gewalt auf die Seite der Frau. Denn sie weiß sich - noch dazu getragen von einem ideologisch geformten "Leidensbild", das die Frau grundsätzlich als "Opfer" definiert, also moralische Schuldbefreiung verspricht, unabhängig von ihrem Verhalten - in Wirklichkeit ungefährdet, weiß sich am längeren Ast, weiß daß es bei einer Trennung für den Mann um die Wurst gehen wird. Denn er ist es, der gerade bei gutem Willen, der auf gewisse rechtliche Vorsorge verzichtete, im Trennungsfall immer existentiell an die Wand gedrängt wird.
Für Frauen besteht nicht einmal die Pflicht, auch nach einer Trennung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu einem Auskommen der Kinder - oder des ihrigen alleine - beizutragen. Hier wird (seltsamerweise) die Erziehung als ausreichender Beitrag zur elterlichen Pflicht gesehen. (Untersuchungen belegen übrigens, daß zumindest 50 % der Scheidungen mit Kindern als maßgeblichen Grund Auffassungsunterschiede in der Erfüllung erzieherischer Pflichten durch die Frau haben.)
Diese überall erkennbaren Grundlagen politischen Willens haben unermeßliche Signalwirkung noch zu Zeiten aufrechter Ehe, verlagern noch mehr Gewalt auf die Seite der Frau. Denn sie weiß sich - noch dazu getragen von einem ideologisch geformten "Leidensbild", das die Frau grundsätzlich als "Opfer" definiert, also moralische Schuldbefreiung verspricht, unabhängig von ihrem Verhalten - in Wirklichkeit ungefährdet, weiß sich am längeren Ast, weiß daß es bei einer Trennung für den Mann um die Wurst gehen wird. Denn er ist es, der gerade bei gutem Willen, der auf gewisse rechtliche Vorsorge verzichtete, im Trennungsfall immer existentiell an die Wand gedrängt wird.
All
 diese Beispiele als Erzählung aus der Praxis sind realen Fällen 
entnommen, in nicht wenigen kommen sie alle zusammen. Sie sind also 
nicht überspitzt oder gar gelogen, sie sind im Gegenteil sogar noch 
entschärft. 
Schon gar wenn man bedenkt, daß gescheiterte Familien praktisch immer 
einen Wust an ungelösten realen Problemen bereits zur Ursache haben, der
 nachwirkt (u. a. Schulden; Gläubiger orientieren sich natürlich 
vorwiegend auch am Mann, denn Alimente sind pfändungssakrosankt). Sodaß 
die oft haarsträubenden Details und manchmal aberwitzigen 
Konstellationen der Praxis****, die sich so gut wie immer gegen den 
Vater wenden, den Überblick über das auszusagende Allgemeine gefährden 
würden. Dieses Allgemeine aufzuzeigen war Intention dieser Ausführungen,
 die weniger Gewicht darauf gelegt hat, akribisch die Gesetze zu 
definieren. Schon oberflächliches Stöbern läßt genug auftauchen, um 
Grundsätzliches zu erkennen.
Und
 daraus ist eine Aussage über die fatale Stellung des Mannes in 
Österreich erkennbar - die aus dem Vergleich mit Deutschland noch 
weiteres Licht erhält. Aber das kann auch gar nicht anders sein. Wenn 
ein Staat die natürliche Basis seiner Familien aushöhlt, entzieht er 
sich seine vitale Substanz. Weil das geahnt (aber auch: gewollt) wird, 
muß er jene Bastion durch Zwang sichern, die ihm immer noch das 
kurzfristige Überleben sichert. Jede Maßnahme, die die Stellung der 
Frauen "sichert", mittlerweile längst "positiv diskriminert", braucht 
deshalb als Gegengewicht eine Zwangsmaßnahme den Männern gegenüber. Das 
Matriarchat, das bereits eingeführt ist, kann aus sich heraus nämlich 
nie bestehen. Staaten, in denen die Rolle des Mannes und seine 
natürliche Wesensentfaltung geschwächt wurde - was im neuen Gegenbild 
auf das Laster hinausläuft (der "neue Mann", wie er heute propagiert 
wird, ist eine Erscheinung legitimierter Acedia, und im übrigen keine 
neue Idee, auch darin uralt) -, sind historisch belegbar rasch 
untergegangen.
***Hierin zeigt sich ein weiteres Prinzip, wie es aus der heute so weithin verfehlten Anthropologie herstammt, und das sich u. a. im vielbesprochenen "Förderprinzip" zeigt, das unsere Sozialstaaten beherrscht: das davon ausgeht, daß sich etwas dann
 und umso besser zu sich entwickelt, wenn es vom Konflikt dieser 
Selbstwerdung befreit wird. Ganz so, als gäbe es eine Gestalt, die "für 
sich" bestehen könnte, losgelöst vom Kairos, dem Ort, der Zeit, in die hinein jeder Mensch ja geboren wird. Wenn ihm also Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Damit wird individuelle Gestalt - eine der Folgen - aber umso mehr von gesellschaftlicher Norm abhängig gemacht, weil sich Selbstwerdung nicht im realen Kontext mit der Umgebung findet, nicht in innerer und nur selbst zu erbringender Selbsttreue festigen kann. Die heute vielbeklagte "Konformität" der Jugend,  hat direkt damit zu tun. Aber sogar ihre "Ungebrauchtheit". Denn damit entwickeln sich "fähigkeiten" unabhängig von einer realen Situation, wo eine Umgebung, in die hinein man wird, sich als Bedarf überhaupt meldet, dem zu antworten berufliche und persönliche Reifung und Gestaltfindung ja bedeutet. Eine wattegepufferte Persönlichkeitswerdung ist also ein Phantom, ein Gespenst, virtuell!  
****Man stelle sich nur noch den Umstand dazu vor, daß all dieses pausenlose Einschreiten des Rechtsstaates von fortlaufend hohen Gerichtskostenvorschreibungen begleitet ist, die sich natürlich auch an den Mann richten. Nehme man den Fall eines Vaters, dem per Gerichtsbeschluß eine Pfändungsuntergrenze - nach dreijährigem Prozeß über zwei Instanzen - von 600 (statt zuvor: 400) zuerkannt wurde. Gleichzeitig schreibt ihm das Gericht für diesen Beschluß Kosten in Höhe von 400 Euro vor. Und während ein routinemäßiger Beschluß die Fortschreibung der Unterhaltsvorschüsse für das nächste Jahr bekanntgibt (diese Anträge sind ja einseitig), soll er für diesen Beschluß Kosten in der Höhe einer monatlichen Alimenteleistung tragen.
****Man stelle sich nur noch den Umstand dazu vor, daß all dieses pausenlose Einschreiten des Rechtsstaates von fortlaufend hohen Gerichtskostenvorschreibungen begleitet ist, die sich natürlich auch an den Mann richten. Nehme man den Fall eines Vaters, dem per Gerichtsbeschluß eine Pfändungsuntergrenze - nach dreijährigem Prozeß über zwei Instanzen - von 600 (statt zuvor: 400) zuerkannt wurde. Gleichzeitig schreibt ihm das Gericht für diesen Beschluß Kosten in Höhe von 400 Euro vor. Und während ein routinemäßiger Beschluß die Fortschreibung der Unterhaltsvorschüsse für das nächste Jahr bekanntgibt (diese Anträge sind ja einseitig), soll er für diesen Beschluß Kosten in der Höhe einer monatlichen Alimenteleistung tragen.
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