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Montag, 14. Januar 2019

Benedict XVI. IST zurückgetreten. Warum Ann Barnhardt irrt. (1)

Das Argument, mit dem die Amerikanerin Ann Barnhardt darlegt, warum der Rücktritt von Papst Benedict XVI. ungültig gewesen sei, woraus sich dann die Folgerung ergibt, daß Jorge Bergoglio niemals gültig zum Papst gewählt werden konnte, widerlegt sich aus ihrer eigenen Argumentation. 

Denn sie sagt richtig, daß es nicht menschlicher Hand unterliegt, ontologische Gesetze zu ändern. Das kann kein Mensch. Josef Ratzinger nun habe in einigen Erklärungen dargelegt, daß er nur quasi das exekutive Amt abgebe, aber im Papsttum eingeschlossen bleibe, und sich gewissermaßen als dessen spiritueller Teil auffasse. Nun, bliebe es bei diesen Worten, müßte man der Amerikanerin glatt zustimmen. Man kann nicht einen Teil zurücklegen, und doch den Rest behalten. Dafür spricht ja, daß sich Benedict XVI. weiterhin weiß kleidet (mit dem absurden Argument übrigens, daß es keinen schwarzen Talar gegeben habe), seinen päpstlichen Ring trägt, und sich mit "Eure Heiligkeit" bzw. "Papst Emeritus" ansprechen läßt. 

Es ist richtig, daß man nicht einfach das Amt neu definieren kann. So daß man es zukünftig (und diese Spekulationen nähren auch einige der ungeschickten Äußerungen von Erzbischof Gänswein, der nun als Sekretär gewissermaßen "zwei Päpsten" dient) mit einem geteilten Amt zu tun hätte. Der eine regiert, der andere betet, sozusagen.  Das würde vor allem dem Kirchenrecht widersprechen.

Aber was Ann Bernhardt seltsamerweise übersieht, ist, daß es für einen gültigen Rechtsakt nur einen Augenblick braucht: Den der eigentlichen Entscheidung. Was dann später an Abschwächungen oder Herumredereien hinzugefügt wird, ist rechtlich irrelevant. Dazu muß man also zurückgehen und schauen, was hat der damalige Papst Benedict XVI. wirklich in seiner Rücktrittserklärung gesagt. Und das lautet so:

„Liebe Mitbrüder! Ich habe euch zu diesem Konsistorium nicht nur wegen drei Heiligsprechungen zusammengerufen, sondern auch um Euch eine Entscheidung von großer Wichtigkeit für das Leben der Kirche mitzuteilen. Nachdem ich wiederholt mein Gewissen vor Gott geprüft habe, bin ich zur Gewissheit gelangt, dass meine Kräfte infolge des vorgerückten Alters nicht mehr geeignet sind, um in angemessener Weise den Petrusdienst auszuüben.

Ich bin mir sehr bewusst, dass dieser Dienst wegen seines geistlichen Wesens nicht nur durch Taten und Worte ausgeübt werden darf, sondern nicht weniger durch Leiden und durch Gebet. Aber die Welt, die sich so schnell verändert, wird heute durch Fragen, die für das Leben des Glaubens von großer Bedeutung sind, hin- und hergeworfen. Um trotzdem das Schifflein Petri zu steuern und das Evangelium zu verkünden, ist sowohl die Kraft des Köpers als auch die Kraft des Geistes notwendig, eine Kraft, die in den vergangenen Monaten in mir derart abgenommen hat, dass ich mein Unvermögen erkennen muß, den mir anvertrauten Dienst weiter gut auszuführen.

Im Bewusstsein des Ernstes dieses Aktes erkläre ich daher mit voller Freiheit, auf das Amt des Bischofs von Rom, des Nachfolgers Petri, das mir durch die Hand der Kardinäle am 19. April 2005 anvertraut wurde, zu verzichten, so dass ab dem 28. Februar 2013, um 20.00 Uhr, der Bischofssitz von Rom, der Stuhl des heiligen Petrus, vakant sein wird und von denen, in deren Zuständigkeit es fällt, das Konklave zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen werden muss.

Liebe Mitbrüder, ich danke euch von ganzem Herzen für alle Liebe und Arbeit, womit Ihr mit mir die Last meines Amtes getragen habt, und ich bitte Euch um Verzeihung für alle meine Fehler. Nun wollen wir die Heilige Kirche der Sorge des höchsten Hirten, unseres Herrn Jesus Christus, anempfehlen. Und bitten wir seine heilige Mutter Maria, damit sie den Kardinälen bei der Wahl des neuen Papstes mit ihrer mütterlichen Güte beistehe. Was mich selbst betrifft, so möchte ich auch in Zukunft der Heiligen Kirche Gottes mit ganzem Herzen durch ein Leben im Gebet dienen.“


Morgen Teil 2) Warum deshalb der Rücktritt von Benedict XVI. rechtsgültig ist. 
Der Irrtum liegt im Vollzug. 






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